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Integrationshandbuch Microsoft-Netzwerk von Ulrich Schlüter
Windows Server 2003 R2, SBS 2003, ADS, Exchange Server, Windows XP und Microsoft Office
Buch: Integrationshandbuch Microsoft-Netzwerk

Integrationshandbuch Microsoft-Netzwerk
1.008 S., mit CD, 69,90 Euro
Rheinwerk Computing
ISBN 3-89842-847-8

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gp Kapitel 32 Informationstechnologie und Recht
  gp 32.1 Das vollständige Kapitel finden Sie auf der Buch-DVD
  gp 32.2 Warum Sie dieses Kapitel lesen sollten
  gp 32.3 Das Urheberrecht von Software
  gp 32.4 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
  gp 32.5 Der innerbetriebliche Datenschutzbeauftragte
  gp 32.6 Nutzung von E–Mail- und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz
  gp 32.7 Basel-II-Richtlinie und deren Auswirkung auf Informationstechnologie
  gp 32.8 Gesetzliche Archivierungspflicht für E-Mails und geschäftsrelevante digitale Dokumente
    gp 32.8.1 Rechtsvorschriften für Archivierung
    gp 32.8.2 Aufbewahrungsfristen
    gp 32.8.3 Haftung für gelöschte oder manipulierte geschäftsrelevante E-Mails
  gp 32.9 Rechtsprobleme bei der Bereitstellung von Internetportalen


Rheinwerk Computing

32.5 Der innerbetriebliche Datenschutzbeauftragte  toptop

Nach § 36 BDSG muss der Arbeitgeber in Betrieben, in denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden und die regelmäßig mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigen, einen Datenschutzbeauftragten benennen. Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Der Beauftragte ist bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Der Datenschutzbeauftragte ist für die Überwachung und Kontrolle der Datenverarbeitung hinsichtlich der gültigen Datenschutzgesetze verantwortlich. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind:

gp  Prüfung der Zulässigkeit des Umgangs mit Daten
gp  Überwachung der ordnungsgemäßen Programmanwendung
gp  Unterrichtung von Mitarbeitern über die Anforderungen des Datenschutzes

Der Arbeitgeber muss dem Datenschutzbeauftragten nach § 36, Absatz 5 die zur Erfüllung der Kontrollaufgabe erforderlichen Hilfsmittel, nötiges Personal und nach § 37 als wichtiges Arbeitsmittel u.  a. eine Dateienübersicht und eine Übersicht der eingesetzten DV-Anlagen zur Verfügung stellen.

Für die Kontrolle des Datenschutzes bei den nicht öffentlichen Stellen sind die Aufsichtsbehörden der Länder zuständig. Die Aufsichtsbehörde überprüft ebenfalls die Ausführung des BDSG und anderer Vorschriften zum Datenschutz; im Allgemeinen allerdings nur, wenn Anhaltspunkte für einen Datenschutzverstoß vorliegen.

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