32.5 Der innerbetriebliche Datenschutzbeauftragte
 
Nach § 36 BDSG muss der Arbeitgeber in Betrieben, in denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden und die regelmäßig mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigen, einen Datenschutzbeauftragten benennen. Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Der Beauftragte ist bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Der Datenschutzbeauftragte ist für die Überwachung und Kontrolle der Datenverarbeitung hinsichtlich der gültigen Datenschutzgesetze verantwortlich. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind:
|
Prüfung der Zulässigkeit des Umgangs mit Daten |
|
Überwachung der ordnungsgemäßen Programmanwendung |
|
Unterrichtung von Mitarbeitern über die Anforderungen des Datenschutzes |
Der Arbeitgeber muss dem Datenschutzbeauftragten nach § 36, Absatz 5 die zur Erfüllung der Kontrollaufgabe erforderlichen Hilfsmittel, nötiges Personal und nach § 37 als wichtiges Arbeitsmittel u. a. eine Dateienübersicht und eine Übersicht der eingesetzten DV-Anlagen zur Verfügung stellen.
Für die Kontrolle des Datenschutzes bei den nicht öffentlichen Stellen sind die Aufsichtsbehörden der Länder zuständig. Die Aufsichtsbehörde überprüft ebenfalls die Ausführung des BDSG und anderer Vorschriften zum Datenschutz; im Allgemeinen allerdings nur, wenn Anhaltspunkte für einen Datenschutzverstoß vorliegen.
|