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Integrationshandbuch Microsoft-Netzwerk von Ulrich Schlüter
Windows Server 2003 R2, SBS 2003, ADS, Exchange Server, Windows XP und Microsoft Office
Buch: Integrationshandbuch Microsoft-Netzwerk

Integrationshandbuch Microsoft-Netzwerk
1.008 S., mit CD, 69,90 Euro
Rheinwerk Computing
ISBN 3-89842-847-8

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gp Kapitel 32 Informationstechnologie und Recht
  gp 32.1 Das vollständige Kapitel finden Sie auf der Buch-DVD
  gp 32.2 Warum Sie dieses Kapitel lesen sollten
  gp 32.3 Das Urheberrecht von Software
  gp 32.4 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
  gp 32.5 Der innerbetriebliche Datenschutzbeauftragte
  gp 32.6 Nutzung von E–Mail- und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz
  gp 32.7 Basel-II-Richtlinie und deren Auswirkung auf Informationstechnologie
  gp 32.8 Gesetzliche Archivierungspflicht für E-Mails und geschäftsrelevante digitale Dokumente
    gp 32.8.1 Rechtsvorschriften für Archivierung
    gp 32.8.2 Aufbewahrungsfristen
    gp 32.8.3 Haftung für gelöschte oder manipulierte geschäftsrelevante E-Mails
  gp 32.9 Rechtsprobleme bei der Bereitstellung von Internetportalen


Rheinwerk Computing

32.9 Rechtsprobleme bei der Bereitstellung von Internetportalen  toptop

Von im Internet abrufbaren Inhalten können zahlreiche Rechtsverletzungen ausgehen. In Betracht kommen z.B. Verletzungen von Urheber- und Markenrechten und Verstöße gegen Strafgesetze. Die Haftung für derartige Rechtsverletzungen ist differenziert geregelt. Für die Haftung im Bereich der Online-Dienste haben der Bund durch das Teledienstegesetz (TDG) sowie die Bundesländer durch den inhaltlich mit dem TDG weitgehend identischen Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) Regelungen erlassen. Im Betrieb der Rechenzentren ist überwiegend das Teledienstegesetz einschlägig, der Mediendienste-Staatsvertrag gilt nur für »redaktionelle« Dienste wie z.B. elektronische Zeitungen.

Nach diesen Gesetzen ist für die Haftung zwischen den eigenen Inhalten des Diensteanbieters, fremden Inhalten auf den eigenen Servern sowie der Zugangsvermittlung zu fremden Inhalten auf anderen Servern zu unterscheiden. Bei den Haftungsgründen selbst ist insbesondere zwischen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Rechtsverletzungen zu differenzieren.

Die beim Betrieb eines eigenen Internetportals in Betracht kommenden zivilrechtlichen Ansprüche sind überwiegend auf Schadensersatz und Unterlassung gerichtet, d.  h. meistens Sperrung der rechtsverletzenden Inhalte. Strafrechtlich können nur Einzelpersonen verantwortlich sein. Es kommt aber nicht alleine darauf an, wer eine Seite tatsächlich erstellt hat. Die Verantwortung für Verstöße gegen Strafgesetze trägt auch der Auftraggeber, wenn für ihn Seiten durch andere Personen erstellt wurden, deren Inhalt er kennt. Zu beachten ist, dass man sich auch fremde Inhalte zu Eigen machen kann, indem man etwa durch Hyperlinks eine Verbindung schafft oder die Inhalte direkt in eigene Seiten übernimmt.

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