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Professionelle Bücher. Auch für Einsteiger.

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Integrationshandbuch Microsoft-Netzwerk von Ulrich Schlüter
Windows Server 2003 R2, SBS 2003, ADS, Exchange Server, Windows XP und Microsoft Office
Buch: Integrationshandbuch Microsoft-Netzwerk

Integrationshandbuch Microsoft-Netzwerk
1.008 S., mit CD, 69,90 Euro
Rheinwerk Computing
ISBN 3-89842-847-8

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gp Kapitel 32 Informationstechnologie und Recht
  gp 32.1 Das vollständige Kapitel finden Sie auf der Buch-DVD
  gp 32.2 Warum Sie dieses Kapitel lesen sollten
  gp 32.3 Das Urheberrecht von Software
  gp 32.4 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
  gp 32.5 Der innerbetriebliche Datenschutzbeauftragte
  gp 32.6 Nutzung von E–Mail- und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz
  gp 32.7 Basel-II-Richtlinie und deren Auswirkung auf Informationstechnologie
  gp 32.8 Gesetzliche Archivierungspflicht für E-Mails und geschäftsrelevante digitale Dokumente
    gp 32.8.1 Rechtsvorschriften für Archivierung
    gp 32.8.2 Aufbewahrungsfristen
    gp 32.8.3 Haftung für gelöschte oder manipulierte geschäftsrelevante E-Mails
  gp 32.9 Rechtsprobleme bei der Bereitstellung von Internetportalen


Rheinwerk Computing

32.4 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates  toptop

Das Mitspracherecht durch den Betriebsrat wird in § 75 BetrVG festgelegt: »Betriebsrat und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit u.  a. der Datenverarbeitung im Betrieb zu wahren.« Nach § 80 BetrVG hat der Betriebsrat darüber zu wachen, »dass alle zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Vorschriften durchgeführt werden.« Laut § 80, Absatz 2, Nr. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die bevorstehende Einführung entsprechender Anlagen oder Programme, die unter das Mitbestimmungsrecht fallen, in Kenntnis setzen, und zwar in einer sprachlich und inhaltlich verständlichen Form.

Da der verantwortliche IT-Abteilungsleiter dazu in der Regel die Vorarbeit leisten muss, heißt das konkret für ihn, dass er die wirklichen Möglichkeiten eines Programms nicht verschleiern oder durch Fachjargon für DV-Laien unverständlich darstellen sollte. Anderenfalls kann der Betriebsrat laut § 80 Absatz 1, Nr. 1 BetrVG auf Kosten des Arbeitgebers ein unabhängiges Sachverständigengutachten einholen, wenn alle innerbetrieblichen Informationsquellen erschöpft sind und anhand der bereitgestellten Informationen dem Betriebsrat eine ausreichende Beurteilung des Sachverhaltes nicht möglich ist. Da laut §§ 90 bis 92 des BetrVG die Mitbestimmung seitens des Betriebsrates bei IT-Vorhaben schon in der Planungsphase beginnt, sollte dieser nicht erst informiert werden, wenn die betreffende Hard- oder Software bereits angeschafft wurde.

Unternehmen mit Betriebsrat

Der Betriebsrat kann die Anschaffung und den Betrieb von technischen Einrichtungen (Hardware- und Software), die zur Überwachung und Leistungskontrolle geeignet sind, verhindern und derartige Prüfläufe und Auswertungen unterbinden. Aus dem Überwachungsrecht des Betriebsrates laut § 80, Absatz 1, Nr. 1 BetrVG leitet sich für den Betriebsrat das Recht ab, mit dem Arbeitgeber firmeninterne Verträge bezüglich der EDV-Nutzung und Datenverarbeitung abzuschließen. Da in der Praxis im Einzelfall oft nur schwer zu prüfen ist, ob anhand gespeicherter Personalstatusdaten trotzdem gewisse Leistungsauswertungen möglich sind und durchgeführt werden, sollte im Zweifelsfall immer zuerst das Gespräch mit dem Betriebsrat gesucht werden, denn ohne dessen ausdrückliches Einvernehmen – »Stillschweigen« heißt hier nicht Zustimmung – kann dieser auch nachträglich rechtliche Schritte einleiten, um die vertretenen Arbeitnehmer vor Konsequenzen der Arbeitsüberwachung bis hin zur Kündigung zu schützen.

Unternehmen ohne Betriebsrat

In kleinen Betrieben ohne Betriebsrat gilt nicht das kollektive Betriebsverfassungsgesetz, sondern das individuelle Persönlichkeitsrecht des einzelnen Arbeitnehmers. In diesen Unternehmen kann der Arbeitnehmer derartigen Kontrollen seines Verhaltens und seiner Leistung relativ ungeschützt ausgesetzt sein. Gerade deswegen sollte der IT-Verantwortliche in diesen Betrieben nicht der Verlockung des technisch Machbaren unterliegen, sondern sich eher auf sein Solidaritätsgefühl besinnen, wenn er sich nicht auf Dauer die Missgunst seiner Kollegen zuziehen will. Hier gilt es, die notwendige Sensibilität zu entwickeln und auch die eigenen Mitarbeiter der IT-Abteilung im sensiblen Umgang mit personenbezogenen Daten und mit Programmen, die aus datenschutzrechtlichen Gründen bedenklich sind, zu schulen.

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